Rechtssatz RS0109296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109296
Entscheidungsdatum
23.06.1997
Rechtssatz
Ein Grundsatz, daß Betreibungskosten sich in einer gewissen Relation zur Hauptsachenforderung zu halten haben, besteht im Standesrecht nicht. Hier: Keine Verfolgung von Ansprüchen mit unangemessener Härte, wenn der Disziplinarbeschuldigte eine geringe Forderung seines Mandanten mit allen notwendigen und zur Verfügung stehenden Mitteln der Exekutionsordnung einbringlich zu machen versucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109296
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19970623_OGH0002_014BKD00002_9700000_001