Rechtssatz RS0109297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109297
Geschäftszahl
3Bkd1/97; 4Bkd4/07
Entscheidungsdatum
04.02.2008
Rechtssatz
Der vom Erblasser als Testamentsvollstrecker eingesetzte Disziplinarbeschuldigte ist diesem gegenüber über den Tod hinaus zur Treue (= Überwachung der Erfüllung des letzten Willens) verpflichtet; er kann einen Vergleichsversuch zwischen den Erbberechtigten vornehmen, hat sich aber bei dessen Scheitern jeglicher Tätigkeit für einen der Streitteile zu enthalten.
Entscheidungstexte
- 3 Bkd 1/97
Entscheidungstext OGH 16.06.1997 3 Bkd 1/97
- 4 Bkd 4/07
Entscheidungstext OGH 04.02.2008 4 Bkd 4/07
Vgl; Beisatz: Aus der Funktion als Testamentsvollstrecker ist eine Ermächtigung zum Verkauf oder zur Verwertung von Nachlassgegenständen nicht abzuleiten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109297
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19970616_OGH0002_003BKD00001_9700000_001