Rechtssatz RS0109303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109303
Entscheidungsdatum
14.04.1997
Norm
DSt 1990 §1
RL-BA 1977 §2
Rechtssatz
Die dem gegebenen Anwaltswort später zuwiderlaufende Meinung und Ansicht des Klienten kann den Disziplinarbeschuldigten von den ihm allein - nicht aber seinen Klienten - auferlegten Pflichten als Anwalt (§ 1 DSt 1990) nicht entbinden. Hier: Verfolgung eines Rechtsmittels dessen Rückziehung der Disziplinarbeschuldigte vor Gericht zu Protokoll erklärt hat.Die dem gegebenen Anwaltswort später zuwiderlaufende Meinung und Ansicht des Klienten kann den Disziplinarbeschuldigten von den ihm allein - nicht aber seinen Klienten - auferlegten Pflichten als Anwalt (Paragraph eins, DSt 1990) nicht entbinden. Hier: Verfolgung eines Rechtsmittels dessen Rückziehung der Disziplinarbeschuldigte vor Gericht zu Protokoll erklärt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109303
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19970414_OGH0002_016BKD00001_9700000_002