Rechtssatz RS0109306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109306
Entscheidungsdatum
17.11.1997
Norm
DSt 1990 §1
RL-BA 1977 §2
Rechtssatz
Für das Anzeigerecht des Beschuldigten ist entscheidend, ob er in Kenntnis von Tatsachen ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf das angezeigte deliktische Verhalten geschlossen werden kann. Eine Rechtspflicht zur Durchführung von (weiteren) Erhebungen besteht nicht. Hier: Verdacht der Verwendung einer falschen Berufsbezeichnung zur Herbeiführung einer Tarifermäßigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109306
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19971117_OGH0002_014BKD00008_9700000_001