Rechtssatz RS0109308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109308
Entscheidungsdatum
02.02.1998
Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt eine Erklärung abgibt (hier Bestätigung des ordnungsgemäßen Zustandes des Mietobjektes durch Unterfertigung des Übernahmeprotokolles) und einen Vertrag abschließt, ist es ihm nicht als standeswidrig anzulasten, wenn er später Mängel behauptet und in der Folge den vereinbarten Mietzins bei der Schlichtungsstelle anficht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109308
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19980202_OGH0002_005BKD00005_9600000_002