Rechtssatz RS0109335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109335
Entscheidungsdatum
27.01.1998
Rechtssatz
Der Antrag, ein Verfahren fortzusetzen, ist eine Prozeßhandlung, die grundsätzlich einseitig durch den Erklärenden geändert, ergänzt oder widerrufen werden kann. Wird ein Fortsetzungsantrag widerrufen (zurückgezogen), so ist er als gar nicht gestellt zu beurteilen und entfaltet keinerlei Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109335
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00418_97W0000_003