Rechtssatz RS0109348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109348
Geschäftszahl
10ObS304/97x
Entscheidungsdatum
13.01.1998
Norm
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art11
Rechtssatz
Der Träger eines anderen Mitgliedsstaates ist nur bei entsprechendem "Verlangen" zur Einbehaltung und Überweisung verpflichtet; behält er jedoch die Nachzahlung ein und überweist er den Betrag an den forderungsberechtigten Träger ohne dessen Verlangen, so wird dadurch dessen Aufrechnungsmöglichkeit nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in keiner Weise berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109348
Dokumentnummer
JJR_19980113_OGH0002_010OBS00304_97X0000_002