Rechtssatz RS0109362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109362
Entscheidungsdatum
26.02.1998
Rechtssatz
Es genügt, daß die Kündigung wegen der Aktivitäten des Arbeitnehmers zur Vorbereitung einer Betriebsversammlung erfolgt ist; ob der gekündigte Arbeitnehmer zur Einberufung der Betriebsversammlung berechtigt war oder ob diese tatsächlich zustande gekommen ist, ist nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109362
Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_0080OB00062_98W0000_002