Rechtssatz RS0109368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109368
Entscheidungsdatum
16.11.2010
Rechtssatz
Ausführungen zur Frage der Anbringung einer Antenne (Parabolspiegelantenne) an der Fassade beziehungsweise am Dach des Hauses.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 30/98t
Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 30/98t
- 5 Ob 140/00z
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 140/00z
Beisatz: Dem Anschluss an eine bestehende Einrichtung für den Hörfunk und Fernsehempfang - worunter bei gewünschter Parabolantennenmontage auch ein bestehender Kabelanschluss zu verstehen ist - ist vom Gesetzgeber der Vorzug gegeben worden. (T1)
- 5 Ob 179/00k
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 179/00k
Beisatz: Erwägungen, die dazu geführt haben, Zuwanderern zur Pflege ihrer Sprache und Kultur im Rahmen des § 9 Abs 1 und Abs 2 Z 5 MRG den Empfang ausländischer Fernsehprogramme zu ermöglichen (vgl 5 Ob 140/00z mwN), gelten auch für Personen, die sich eine für den Beruf angeeignete besondere Bildung nach ihrer Pensionierung erhalten wollen. (T2)
- 5 Ob 199/03f
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 199/03f
Beisatz: Die Errichtung einer Satellitenempfangsanlage kann einem Mieter nicht allein mit dem Argument verwehrt werden, ihm stehe ohnehin die Möglichkeit des Anschlusses an ein im Haus bereits vorhandenes Telekabel offen. Soweit die bisherige Judikatur gegenteilige Ansätze zeigte, sind sie im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht weiter zu verfolgen. (T3); Veröff: SZ 2003/129
- 5 Ob 204/10a
Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 204/10a
Beis wie T3 nur: Die Errichtung einer Satellitenempfangsanlage kann einem Mieter nicht allein mit dem Argument verwehrt werden, ihm stehe ohnehin die Möglichkeit des Anschlusses an ein im Haus bereits vorhandenes Telekabel offen. (T4); Beisatz: Die Rechtsprechung (5 Ob 199/03f) anerkennt das Grundrecht auf Informationsfreiheit ganz allgemein, sodass nicht nur „Zuwanderern“ oder Personen, die sich eine für den Beruf angeeignete besondere Bildung nach ihrer Pensionierung erhalten wollen, ein gegenüber dem Hauseigentümer durchsetzbares Recht auf Nutzung der Empfangsmöglichkeiten einer Parabolantenne zu gewähren ist. (T5); Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109368
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19980210_OGH0002_0050OB00030_98T0000_001