Rechtssatz RS0109374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109374
Entscheidungsdatum
13.03.2014
Rechtssatz
Mit der Änderung des § 17 Abs 2 GmbHG durch das IRÄG 1997 BGBl I 1997/114 wurde zwar eine Einschreitungsbefugnis des abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführers, also des nicht mehr aktiven Geschäftsführers, eingeführt. Diese Ausnahmebestimmung darf aber nicht extensiv ausgelegt werden und eignet sich auch nicht zu einer Lückenfüllung im Wege der Analogie dahin, daß nunmehr die Einschreitungsbefugnis eines noch nicht wirksam bestellten Geschäftsführers bejaht werden könnte.Mit der Änderung des Paragraph 17, Absatz 2, GmbHG durch das IRÄG 1997 BGBl römisch eins 1997/114 wurde zwar eine Einschreitungsbefugnis des abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführers, also des nicht mehr aktiven Geschäftsführers, eingeführt. Diese Ausnahmebestimmung darf aber nicht extensiv ausgelegt werden und eignet sich auch nicht zu einer Lückenfüllung im Wege der Analogie dahin, daß nunmehr die Einschreitungsbefugnis eines noch nicht wirksam bestellten Geschäftsführers bejaht werden könnte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 34/98p
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 34/98p
- 8 Ob 233/99v
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 233/99v
nur: Mit der Änderung des § 17 Abs 2 GmbHG durch das IRÄG 1997 BGBl I 1997/114 wurde zwar eine Einschreitungsbefugnis des abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführers, also des nicht mehr aktiven Geschäftsführers, eingeführt. Diese Ausnahmebestimmung darf aber nicht extensiv ausgelegt werden. (T1)
- 6 Ob 26/14p
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 6 Ob 26/14p
Vgl; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 2 GmbHG, wonach das Gesetz auch dem abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführer noch eine Anmeldelegitimation zuerkennt, bietet keine Grundlage für einen Analogieschluss dahingehend, dass auch ein neu bestellter, aber noch nicht vertretungsbefugter Geschäftsführer zur Anmeldung seiner Eintragung legitimiert wäre. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109374
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_0060OB00034_98P0000_001