Rechtssatz RS0109377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109377
Entscheidungsdatum
30.08.2007
Rechtssatz
Wechselwidmungserklärungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung auszulegen, derentwegen sie ausgestellt wurden. Es kommt dabei nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung an, sondern gemäß § 914 ABGB auf die Übung des redlichen Verkehrs. Die dadurch gebotenen Anforderungen an Treu und Glauben sind dabei vor allem gegenüber denjenigen zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht.Wechselwidmungserklärungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung auszulegen, derentwegen sie ausgestellt wurden. Es kommt dabei nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung an, sondern gemäß Paragraph 914, ABGB auf die Übung des redlichen Verkehrs. Die dadurch gebotenen Anforderungen an Treu und Glauben sind dabei vor allem gegenüber denjenigen zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 117/97g
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 Ob 117/97g
- 8 Ob 18/05p
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 18/05p
nur: Wechselwidmungserklärungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung auszulegen, derentwegen sie ausgestellt wurden. Es kommt dabei nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung an. (T1)
- 8 Ob 95/06p
Entscheidungstext OGH 03.08.2006 8 Ob 95/06p
- 8 Ob 87/07p
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 87/07p
nur: Wechselwidmungserklärungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung auszulegen, derentwegen sie ausgestellt wurden. Es kommt dabei nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung an, sondern gemäß § 914 ABGB auf die Übung des redlichen Verkehrs. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109377
Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_0080OB00117_97G0000_002