Rechtssatz RS0109381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109381
Entscheidungsdatum
29.01.1998
Rechtssatz
Wird vereinbarter Zeitausgleich infolge Austrittes unmöglich, tritt an seine Stelle wieder die ursprüngliche Überstundenentgeltforderung und ist nicht als Schadenersatzforderung sondern als der Begrenzung gemäß § 1 Abs 4 IESG unterliegende Entgeltforderung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG für die Periode, in der die Überstundenforderung entstanden ist, gesichert.Wird vereinbarter Zeitausgleich infolge Austrittes unmöglich, tritt an seine Stelle wieder die ursprüngliche Überstundenentgeltforderung und ist nicht als Schadenersatzforderung sondern als der Begrenzung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, IESG unterliegende Entgeltforderung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG für die Periode, in der die Überstundenforderung entstanden ist, gesichert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109381
Dokumentnummer
JJR_19980129_OGH0002_008OBS00019_98X0000_001