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Rechtssatz RS0109391

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109391

Geschäftszahl

8ObA340/97a

Entscheidungsdatum

29.01.1998

Rechtssatz

Eine Passivierung einer Verbindlichkeit hat zu unterbleiben, wenn mit ihr keine wirtschaftliche Belastung verbunden ist. Da eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen ist, ist eine Verbindlichkeit auch dann einzubuchen, wenn sie zwar rechtlich nur mehr als Naturalobligation besteht, ihre Erfüllung aber aus faktischen Gründen nicht abgelehnt werden kann. So ist eine bereits verjährte Verbindlichkeit weiterhin in die Bilanz aufzunehmen, wenn der Steuerpflichtige annimmt, er werde sich auf die Verjährungseinrede nicht berufen. Hier: Abfertigungsanspruch eines gekündigten Familienmitglieds.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109391

Dokumentnummer

JJR_19980129_OGH0002_008OBA00340_97A0000_003