Rechtssatz RS0109391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109391
Entscheidungsdatum
29.01.1998
Rechtssatz
Eine Passivierung einer Verbindlichkeit hat zu unterbleiben, wenn mit ihr keine wirtschaftliche Belastung verbunden ist. Da eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen ist, ist eine Verbindlichkeit auch dann einzubuchen, wenn sie zwar rechtlich nur mehr als Naturalobligation besteht, ihre Erfüllung aber aus faktischen Gründen nicht abgelehnt werden kann. So ist eine bereits verjährte Verbindlichkeit weiterhin in die Bilanz aufzunehmen, wenn der Steuerpflichtige annimmt, er werde sich auf die Verjährungseinrede nicht berufen. Hier: Abfertigungsanspruch eines gekündigten Familienmitglieds.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109391
Dokumentnummer
JJR_19980129_OGH0002_008OBA00340_97A0000_003