Rechtssatz RS0109395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109395
Entscheidungsdatum
17.05.2018
Rechtssatz
Zwar wirkt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Sie erstreckt sich aber nicht auf eine Warnpflicht des Arbeitgebers bezüglich der Verjährung von Abfertigungsansprüchen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 340/97a
Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 340/97a
- 8 ObA 217/02y
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 8 ObA 217/02y
Auch; nur: Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wirkt auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. (T1)
- 9 ObA 43/17i
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 43/17i
- 9 ObA 26/18s
Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 ObA 26/18s
Auch; Beisatz: Der Schutzcharakter des Arbeitsrechtes geht nicht so weit, dass der Arbeitgeber verpflichtet wäre, den Arbeitnehmer gegenüber seinen eigenen Erklärungen zu schützen und ihn auf allfällige nachteilige Folgen aufmerksam zu machen. Informationspflichten können dadurch ausgelöst werden, dass der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine entsprechende Frage richtet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109395
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19980129_OGH0002_008OBA00340_97A0000_005