Rechtssatz RS0109398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109398
Entscheidungsdatum
29.01.1998
Rechtssatz
Die unsubstantiierte Ablehnung einer Gesamgspartie durch einen lyrischen Tenor mit der Begründung, "sie gehe ins Zwischenfach und liege ihm nicht", stellt keinen gerechtfertigten Ablehnungsgrund im Sinne des § 22 Schauspielergesetz dar.Die unsubstantiierte Ablehnung einer Gesamgspartie durch einen lyrischen Tenor mit der Begründung, "sie gehe ins Zwischenfach und liege ihm nicht", stellt keinen gerechtfertigten Ablehnungsgrund im Sinne des Paragraph 22, Schauspielergesetz dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109398
Dokumentnummer
JJR_19980129_OGH0002_008OBA00007_98G0000_001