Rechtssatz RS0109400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109400
Entscheidungsdatum
24.03.2022
Rechtssatz
Da das Schauspielergesetz wie das Angestelltengesetz eine Generalklausel enthält, daß aus wichtigem Grund das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werde könne (§ 37 SchauspG), ist bei der dann folgenden demonstrativen Aufzählung der Entlassungsgründe in § 38 SchauspG in weitem Maß eine ausdehnende Auslegung und Analogie zu vergleichbaren Entlassungsgründen nach dem Angestelltengesetz zulässig.Da das Schauspielergesetz wie das Angestelltengesetz eine Generalklausel enthält, daß aus wichtigem Grund das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werde könne (Paragraph 37, SchauspG), ist bei der dann folgenden demonstrativen Aufzählung der Entlassungsgründe in Paragraph 38, SchauspG in weitem Maß eine ausdehnende Auslegung und Analogie zu vergleichbaren Entlassungsgründen nach dem Angestelltengesetz zulässig.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 7/98g
Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 7/98g
- 9 ObA 25/22z
Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 ObA 25/22z
Beisatz: Hier: zu § 31 Z 7 und 8 TAG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109400
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19980129_OGH0002_008OBA00007_98G0000_002