Rechtssatz RS0109401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109401
Entscheidungsdatum
29.01.1998
Rechtssatz
Verweigert ein lyrischer Tenor die Annahme einer Hauptrolle in einer Welturaufführung mit der unsubstatiierten Begründung "sie gehe ins Zwischenfach und liege ihm nicht", verwirklicht er den mit der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung des § 27 Z 4 AngG vergleichbaren Entlassungstatbestand des § 38 Z 5 Schauspielergesetz.Verweigert ein lyrischer Tenor die Annahme einer Hauptrolle in einer Welturaufführung mit der unsubstatiierten Begründung "sie gehe ins Zwischenfach und liege ihm nicht", verwirklicht er den mit der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG vergleichbaren Entlassungstatbestand des Paragraph 38, Ziffer 5, Schauspielergesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109401
Dokumentnummer
JJR_19980129_OGH0002_008OBA00007_98G0000_003