Rechtssatz RS0109404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109404
Entscheidungsdatum
07.09.2021
Rechtssatz
Ein Mitschuldantrag nach § 60 Abs 3 EheG muß nicht ausdrücklich unter Hinweis auf das Gesetz gestellt werden, es genügt vielmehr, daß der Antrag dem Vorbringen der beklagten Partei zweifelsfrei entnommen werden kann.Ein Mitschuldantrag nach Paragraph 60, Absatz 3, EheG muß nicht ausdrücklich unter Hinweis auf das Gesetz gestellt werden, es genügt vielmehr, daß der Antrag dem Vorbringen der beklagten Partei zweifelsfrei entnommen werden kann.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 41/98i
Entscheidungstext OGH 11.03.1998 9 Ob 41/98i
- 9 Ob 317/00h
Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 Ob 317/00h
- 9 Ob 75/04a
Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 75/04a
Vgl
- 3 Ob 241/06x
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 241/06x
Vgl auch; Beisatz: Die Heranziehung der Rechtsprechung zum Vorbringen nach §60 Abs3 auch zu § 61 Abs3 EheG begegnet keinen Bedenken, weil die beiden Bestimmungen keine unterschiedlichen Voraussetzungen für den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers im Scheidungsverfahren aufstellen. (T1)
- 8 Ob 63/20b
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 63/20b
Beisatz: Hier: Dies ist nicht der Fall, wenn substantiiertes Vorbringen zu Eheverfehlungen des Klägers unterlassen wird. (T2)
- 1 Ob 145/21m
Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 145/21m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109404
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19980311_OGH0002_0090OB00041_98I0000_002