Rechtssatz RS0109410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109410
Entscheidungsdatum
06.11.2007
Rechtssatz
Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrags mit einem Hausbesorger fallen unter die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehende ordentliche Verwaltung, weshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft Dienstgeber mit allen Verpflichtungen ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 209/97v
Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 209/97v
- 8 ObA 4/98s
Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObA 4/98s
Beisatz: Hier: Forderungen, die sich aus dem Dienstvertrag des Hausbesorgers ergeben. (T1)
- 8 ObS 114/01z
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObS 114/01z
Beis wie T1; Beisatz: Vertragseintritt der Wohnungseigentümergemeinschaft in Dauerschuldverhältnisse (hinsichtlich der allgemeinen Teile) mit Wirkung des Inkrafttretens des 3. WÄG am 1. 1. 1994, wobei die neue Gesetzeslage auf die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens fällig werdenden Leistungen anzuwenden ist. (T2)
- 9 ObA 45/03p
Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 45/03p
Auch; Beis wie T2
- 9 ObA 93/03x
Entscheidungstext OGH 11.02.2004 9 ObA 93/03x
nur: Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrags mit einem Hausbesorger fallen unter die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehende ordentliche Verwaltung. (T3); Beisatz: Die Verwaltervollmacht nach dem WEG umfasst zwar das Eingehen und die Beendigung eines Hausbesorger-Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch unübliche Vertragsbedingungen, wie Kündigungsschutz im Sinn des §18 Abs 6 HbG nach Aufgabe der Dienstwohnung. (T4)
- 5 Ob 112/07t
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 112/07t
Veröff: SZ 2007/166
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109410
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19980128_OGH0002_009OBA00209_97V0000_001