Rechtssatz RS0109412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109412
Entscheidungsdatum
19.05.1998
Rechtssatz
Bei (grenzüberschreitender) Güterbeförderung mit aufeinanderfolgenden Frachtführern ist das gesamte Kapitel VI CMR nur aufgrund eines Frachtvertrags mit durchgehendem Frachtbrief anzuwenden. Ein Bordereau ist bloß eine den Frachtbrief begleitende Ladeliste für den Empfangsspediteur und gilt als Indiz für den Abschluß eines Speditionsvertrags.Bei (grenzüberschreitender) Güterbeförderung mit aufeinanderfolgenden Frachtführern ist das gesamte Kapitel römisch sechs CMR nur aufgrund eines Frachtvertrags mit durchgehendem Frachtbrief anzuwenden. Ein Bordereau ist bloß eine den Frachtbrief begleitende Ladeliste für den Empfangsspediteur und gilt als Indiz für den Abschluß eines Speditionsvertrags.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 170/97z
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 170/97z
- 7 Ob 8/98x
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 8/98x
Vgl; nur: Bei (grenzüberschreitender) Güterbeförderung mit aufeinanderfolgenden Frachtführern ist das gesamte Kapitel VI CMR nur aufgrund eines Frachtvertrags mit durchgehendem Frachtbrief anzuwenden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109412
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00170_97Z0000_001