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Rechtssatz RS0109417

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109417

Geschäftszahl

9ObA20/98a

Entscheidungsdatum

11.02.1998

Norm

RFG §17 Abs5 Z1

Rechtssatz

Bei journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeitern des Österreichischen Rundfunks können auch, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, befristete Arbeitsverhältnisse ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden. Die Vereinbarung eines unbefristeten Vertrages könnte nur dann vorliegen, wenn ein objektiver Beobachter aus dem Verhalten des Arbeitgebers zweifelsfrei die Absicht entnehmen könnte, eine Dauerbindung eingehen zu wollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109417

Dokumentnummer

JJR_19980211_OGH0002_009OBA00020_98A0000_001