Rechtssatz RS0109417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109417
Entscheidungsdatum
11.02.1998
Rechtssatz
Bei journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeitern des Österreichischen Rundfunks können auch, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, befristete Arbeitsverhältnisse ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden. Die Vereinbarung eines unbefristeten Vertrages könnte nur dann vorliegen, wenn ein objektiver Beobachter aus dem Verhalten des Arbeitgebers zweifelsfrei die Absicht entnehmen könnte, eine Dauerbindung eingehen zu wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109417
Dokumentnummer
JJR_19980211_OGH0002_009OBA00020_98A0000_001