Rechtssatz RS0109424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109424
Entscheidungsdatum
24.02.1998
Rechtssatz
In der Festsetzung des einstweiligen Unterhalts der gefährdeten Partei (= einkommenslose Ehefrau) mit vierzig Prozent der Bemessungsgrundlage wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls liegt jedenfalls kein gravierender Entscheidungsfehler, der eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufwirft und deshalb einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshofs bedarf.In der Festsetzung des einstweiligen Unterhalts der gefährdeten Partei (= einkommenslose Ehefrau) mit vierzig Prozent der Bemessungsgrundlage wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls liegt jedenfalls kein gravierender Entscheidungsfehler, der eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufwirft und deshalb einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshofs bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109424
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0010OB00035_98Y0000_001