Rechtssatz RS0109448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109448
Entscheidungsdatum
15.01.1998
Rechtssatz
Anders als Art 8.II.2 AUVB 1965 (1976 und 1984) enthalten die AUVB 1989 nicht mehr die Bestimmung, daß ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichts zu begründen ist.Anders als Artikel 8 Punkt römisch zwei Punkt 2, AUVB 1965 (1976 und 1984) enthalten die AUVB 1989 nicht mehr die Bestimmung, daß ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichts zu begründen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109448
Dokumentnummer
JJR_19980115_OGH0002_0070OB00370_97F0000_002