Rechtssatz RS0109450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109450
Entscheidungsdatum
15.06.2016
Rechtssatz
Eine dauernde Invalidität "ergibt" sich im Sinne des Art 7.1 AUVB 1989, wenn sie als Folge des Unfalls eintritt, also objektiv vorhanden ist. Dass sie der Versicherungsnehmer auch innerhalb der Frist eines Jahres erkannt haben muss, besagt die Bestimmung nicht. Eine dauernde Invalidität kann aber auch schon eingetreten sein, ohne dass sie der Betroffene als solche erkennt.Eine dauernde Invalidität "ergibt" sich im Sinne des Artikel 7 Punkt eins, AUVB 1989, wenn sie als Folge des Unfalls eintritt, also objektiv vorhanden ist. Dass sie der Versicherungsnehmer auch innerhalb der Frist eines Jahres erkannt haben muss, besagt die Bestimmung nicht. Eine dauernde Invalidität kann aber auch schon eingetreten sein, ohne dass sie der Betroffene als solche erkennt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 370/97f
Entscheidungstext OGH 15.01.1998 7 Ob 370/97f
- 7 Ob 301/03w
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 301/03w
Vgl auch
- 7 Ob 191/15m
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 191/15m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109450
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19980115_OGH0002_0070OB00370_97F0000_004