Rechtssatz RS0109455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109455
Entscheidungsdatum
07.09.2000
Rechtssatz
Durch die Domizilierung beim Aussteller eines Blankowechsels wird die Prüfung der Legitimation im Sinne durch das Zusammenfallen von Aussteller und Domiziliat in Vertretung des Akzeptanten diesem übertragen und damit nach dem Vorbild eines zulässigen "In-Sich-Geschäftes" eine zulässige Willensbetätigung (Willensgeschäft) ohne Kundgabezweck ermöglicht, sodaß die Vorlage bei sich selbst erübrigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109455
Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0080OB00032_98H0000_002