Rechtssatz RS0109458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109458
Entscheidungsdatum
29.01.1998
Norm
VBO Salzburg §1
VBO Salzburg §2
Rechtssatz
Die Vertragsbedienstetenordnung 1966 (VBO) der Stadt Salzburg ist eine Vertragsschablone, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Dienstvertrag Vertragsinhalt wurde. § 1 Abs 1 der VBO verweist auf die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden Rechtsgrundlagen, die als lex contractus Bestandteil des Dienstvertrages wurden insofern nicht die VBO selbst Ausnahmen normiert, nämlich gemäß § 2 VBO betreffend die Entlohnung, die Regelung des Anspruches bei Dienstverhinderung sowie den Erholungsurlaub, nicht jedoch anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehende Ansprüche.Die Vertragsbedienstetenordnung 1966 (VBO) der Stadt Salzburg ist eine Vertragsschablone, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Dienstvertrag Vertragsinhalt wurde. Paragraph eins, Absatz eins, der VBO verweist auf die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden Rechtsgrundlagen, die als lex contractus Bestandteil des Dienstvertrages wurden insofern nicht die VBO selbst Ausnahmen normiert, nämlich gemäß Paragraph 2, VBO betreffend die Entlohnung, die Regelung des Anspruches bei Dienstverhinderung sowie den Erholungsurlaub, nicht jedoch anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehende Ansprüche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109458
Dokumentnummer
JJR_19980129_OGH0002_008OBA00134_97G0000_001