Rechtssatz RS0109462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109462
Entscheidungsdatum
23.06.1997
Rechtssatz
Nach § 43 DSt können zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen eines Rechtsanwaltes ableitet, in einem Disziplinarverfahren nicht geltend gemacht werden, weshalb ein Privatbeteiligtenanschluß im Disziplinarverfahren nicht möglich ist.Nach Paragraph 43, DSt können zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen eines Rechtsanwaltes ableitet, in einem Disziplinarverfahren nicht geltend gemacht werden, weshalb ein Privatbeteiligtenanschluß im Disziplinarverfahren nicht möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109462
Dokumentnummer
JJR_19970623_OGH0002_014BKD00003_9700000_001