Rechtssatz RS0109471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109471
Geschäftszahl
15Os164/97; Bsw28328/03; Bsw9154/10
Entscheidungsdatum
17.04.2014
Rechtssatz
Dem aus Art 6 Abs 3 lit d MRK erfließenden Gebot der Waffengleichheit mit dem Staatsanwalt wird dann entsprochen, wenn der Beschuldigte (obgleich wie hier zumindest im Vorverfahren) die Möglichkeit hatte, bei der kontradiktorischen Vernehmung Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen.Dem aus Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK erfließenden Gebot der Waffengleichheit mit dem Staatsanwalt wird dann entsprochen, wenn der Beschuldigte (obgleich wie hier zumindest im Vorverfahren) die Möglichkeit hatte, bei der kontradiktorischen Vernehmung Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 164/97
Entscheidungstext OGH 19.02.1998 15 Os 164/97
- Bsw 28328/03
Entscheidungstext AUSL EGMR 10.05.2012 Bsw 28328/03
Ähnlich; Veröff: NL 2012,161
- Bsw 9154/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2014 Bsw 9154/10
Vgl aber; Beisatz: Die Tatsache, dass der Staatsanwalt, der nach dem deutschen Strafprozessrecht verpflichtet ist, eine objektive und neutrale Untersuchung der verfolgten Straftat vorzunehmen und dabei sowohl be- als auch entlastende Tatsachen zu berücksichtigen, im Gegensatz zum Angeklagten bei der Vernehmung der Opfer anwesend war und Gelegenheit hatte, sie zu befragen, verstößt nicht gegen den in Art 6 Abs 3 lit d MRK verankerten Grundsatz der Waffengleichheit. (Schatschaschwili gg. Deutschland) (T1)
Veröff: NL 2014,125
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109471
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19980219_OGH0002_0150OS00164_9700000_002