Rechtssatz RS0109477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109477
Geschäftszahl
15Os2/98 (15Os3/98)
Entscheidungsdatum
12.02.1998
Rechtssatz
Mit dem bloßen Beschwerdehinweis auf "§ 142 StGB" (dessen Absatz 1 nur den Grundtatbestand des Raubes umfaßt, Absatz 2 hingegen den priviligierten, sogenannten "minderschweren" Raub umschreibt) sowie auf "§§ 127 ff StGB" unterläßt es der Nichtigkeitswerber prozeßordnungswidrig, jene anderen Delikte konkret zu benennen, die nach seiner Meinung als Eventualfragen in das Fragenschema aufzunehmen gewesen wären, und führt demnach die Fragestellungsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109477
Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0150OS00002_9800000_002