Rechtssatz RS0109485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109485
Entscheidungsdatum
12.02.1998
Norm
StPO §61 A
Abk zwischen Österreich und der UNO über den Amtssitz der UNIDO BGBl 1967/245 ArtXI Abschn23
Rechtssatz
Unter Vertreten von Mitgliedstaaten, die bei der UNIDO amtlichen Obliegenheiten zu genügen haben, sind Staatenvertreter zu verstehen, die aus der Sicht der UNIDO an einer von dieser Organisation konkret als in ihr Aufgabengebiet fallend und ihren Zielen entsprechend betrachteten Angelegenheit mitwirken, ohne daß es dabei ausschlaggebend auf den Auftrag des Sendestaates ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109485
Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0120OS00003_9800000_001