Rechtssatz RS0109487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Gericht
OGH, AUSL_EGMR, AUSL_EGMR
Rechtssatznummer
RS0109487
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Art 6 MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, daß auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. Die begründete Ablehnung von Verfahrenshilfe für ein aussichtsloses Zivilverfahren bedeutet nicht die Verweigerung des Zugangs zu Gericht.Artikel 6, MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, daß auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. Die begründete Ablehnung von Verfahrenshilfe für ein aussichtsloses Zivilverfahren bedeutet nicht die Verweigerung des Zugangs zu Gericht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 45/98v
Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR, AUSL_EGMR 24.03.1998 1 Ob 45/98v
- 1 Ob 273/99z
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 273/99z
nur: Art 6 MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. (T1)
- 1 Ob 148/00x
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 148/00x
nur: Art 6 MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, daß auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. (T2); Beisatz: Der Zugang zu Gericht dient der Durchsetzung von Ansprüchen und ist nicht Selbstzweck. (T3)
- 1 Ob 108/00i
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 108/00i
- Bsw 56778/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 30.06.2016 Bsw 56778/10
Vgl auch; Veröff: NL 2016,252
- Bsw 35294/11
Entscheidungstext AUSL EGMR 09.01.2018 Bsw 35294/11
Vgl auch; Beisatz: Ein Verfahrenshilfesystem kann nicht ohne die Errichtung von Mechanismen funktionieren, die es erlauben, jene Fälle auszuwählen, die davon profitieren. Ein System, das vorsieht, dass öffentliche Mittel nur jenen Klägern zugewiesen werden, deren Rechtsmittel eine reelle Erfolgschance zukommt, kann nicht per se als willkürlich eingestuft werden (Gabriela Kaiser gg die Schweiz). (T4)
- 1 Ob 149/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 1 Ob 149/24d
vgl; Beisatz: Die Beigebung eines Verfahrenshelfers bezweckt nicht die Abwehr weiterer Schäden aus einem fehlerhaften Organverhalten und damit eine Entlastung des Rechtsträgers, sondern dient dem Rechtsschutz für wirtschaftlich schwächere Personen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109487
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0010OB00045_98V0000_002