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Rechtssatz RS0109487×

Rechtssatz RS0109487

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH, AUSL_EGMR, AUSL_EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109487

Geschäftszahl

1Ob45/98v; 1Ob273/99z; 1Ob148/00x; 1Ob108/00i; Bsw56778/10; Bsw35294/11; 1Ob149/24d

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Rechtssatz

Artikel 6, MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, daß auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. Die begründete Ablehnung von Verfahrenshilfe für ein aussichtsloses Zivilverfahren bedeutet nicht die Verweigerung des Zugangs zu Gericht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 45/98v
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR, AUSL_EGMR 24.03.1998 1 Ob 45/98v
  • 1 Ob 273/99z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 273/99z
    nur: Art 6 MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. (T1)
  • 1 Ob 148/00x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 148/00x
    nur: Art 6 MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, daß auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. (T2); Beisatz: Der Zugang zu Gericht dient der Durchsetzung von Ansprüchen und ist nicht Selbstzweck. (T3)
  • 1 Ob 108/00i
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 108/00i
  • Bsw 56778/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.06.2016 Bsw 56778/10
    Vgl auch; Veröff: NL 2016,252
  • Bsw 35294/11
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.01.2018 Bsw 35294/11
    Vgl auch; Beisatz: Ein Verfahrenshilfesystem kann nicht ohne die Errichtung von Mechanismen funktionieren, die es erlauben, jene Fälle auszuwählen, die davon profitieren. Ein System, das vorsieht, dass öffentliche Mittel nur jenen Klägern zugewiesen werden, deren Rechtsmittel eine reelle Erfolgschance zukommt, kann nicht per se als willkürlich eingestuft werden (Gabriela Kaiser gg die Schweiz). (T4)
  • 1 Ob 149/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 1 Ob 149/24d
    vgl; Beisatz: Die Beigebung eines Verfahrenshelfers bezweckt nicht die Abwehr weiterer Schäden aus einem fehlerhaften Organverhalten und damit eine Entlastung des Rechtsträgers, sondern dient dem Rechtsschutz für wirtschaftlich schwächere Personen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109487

Im RIS seit

23.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19980324_OGH0002_0010OB00045_98V0000_002