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Rechtssatz RS0109499

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109499

Geschäftszahl

1Ob218/97h

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Rechtssatz

1. Wird die Aufkündigung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG im Kündigungsstreit rechtskräftig aufgehoben, weil der Enkel der bisherigen Mieterin in deren Mietrechte eingetreten sei, hingegen in einem weiteren Rechtsstreit dessen Begehren auf Feststellung, daß er Hauptmieter (geworden) sei, ebenso rechtskräftig abgewiesen, erwächst die Entscheidung im Kündigungsstreit später in Rechtskraft und wird die erneut nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG gekündigte Verlassenschaft dem Enkel noch während des neuerlichen Kündigungsstreits eingeantwortet, sodaß er in dieses Verfahren als Gesamtrechtsnachfolger eintritt, so kollidieren die aus der materiellen Rechtskraft der beiden Vorentscheidungen erfließenden Bindungswirkungen. In diesem Fall ist die auf denselben Lebenssachverhalt gestützte neuerliche Kündigung (erneut) aufzuheben, ob man nun der Vorentscheidung im Kündigungsstreit als der später in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung oder deshalb den Vorrang einräumt, weil über die Aufkündigung der Verlassenschaft abzusprechen ist, oder ob angesichts des an sich unlösbaren Bindungskonflikts in Außerachtlassung der widersprüchlichen Bindungswirkungen die Kündigungsvorentscheidung wiederholt wird.

2. Strebt der Kläger aufgrund ein und desselben Lebenssachverhalts, indes mit anderer rechtlicher Qualifikation, dasselbe Ziel - in casu die Kündigung mangels Eintrittsberechtigung, nur statt nach Ziffer 5, nach Ziffer 4, bzw Ziffer 6, des Paragraph 30, Absatz 2, MRG - an, so steht die Rechtskraft der früheren Entscheidung der neuen Klage entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109499

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0010OB00218_97H0000_001