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Rechtssatz RS0109500×

Rechtssatz RS0109500

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109500

Geschäftszahl

1Ob218/97h

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Rechtssatz

Der Erbe tritt anstelle der bisher beklagten Verlassenschaft in das Prozeßrechtsverhältnis ein und muß daher den Prozeß in der Lage hinnehmen, in der sich dieser befindet. Er muß nicht bloß alle von dem und gegen den Rechtsvorgänger vorgenommenen Prozeßhandlungen gegen sich gelten lassen, sondern wird auch von der Rechtskraft der gegen diesen erflossenen gerichtlichen Entscheidungen sowie sonstigen prozessualen Bindungen erfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109500

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0010OB00218_97H0000_002