Rechtssatz RS0109510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109510
Entscheidungsdatum
11.05.2012
Rechtssatz
Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, dass die Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes geschieht (Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht8 § 53 Rz 4 mwN). Um welche Art von Erwerb es sich handelt, ist ohne Bedeutung; auch wer das Werkstück geschenkt erhalten hat, kann es innerhalb der vom Gesetz gezogenen Schranken zum eigenen Gebrauch vervielfältigen.Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, dass die Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes geschieht (Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht8 Paragraph 53, Rz 4 mwN). Um welche Art von Erwerb es sich handelt, ist ohne Bedeutung; auch wer das Werkstück geschenkt erhalten hat, kann es innerhalb der vom Gesetz gezogenen Schranken zum eigenen Gebrauch vervielfältigen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 80/98p
Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 80/98p
- 4 Ob 6/12d
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 6/12d
vgl; Beisatz: Hier: Digitale Privatkopie. (T1)
Bemerkung: Zum Vorabentscheidungsersuchen zu Art 5 Abs 1 und Abs 2 lit b InfoRL siehe RS0128000. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109510
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19980317_OGH0002_0040OB00080_98P0000_001