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Rechtssatz RS0109513

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109513

Geschäftszahl

4Ob88/98i

Entscheidungsdatum

31.03.1998

Norm

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art16

Rechtssatz

Der Vollzug des Rückgabebeschlusses wurde abgelehnt, weil die Rückgabe dem konkreten Kindeswohl im Sinne von Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ widersprochen hätte. Damit steht fest, daß das Ziel des Übereinkommens - in einem entformalisierten Schnellverfahren und unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen allein die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen (siehe Mansel, Neues internationales Sorgerecht, NJW 1990, 2176 mwN) - im vorliegenden Fall nicht erreicht werden kann. Somit besteht auch kein Grund mehr, Sachentscheidungen eines inländischen Gerichtes über die Obsorge zu verhindern, weil dies nur solange gerechtfertigt ist, als die Rückgabe des Kindes dadurch erleichtert werden kann. Artikel 16, HKÜ muß dahin ausgelegt werden, daß der Hinderungsgrund nicht nur dann wegfällt, wenn die Rückgabe des Kindes von vornherein abgelehnt wird, sondern auch dann, wenn dem Rückgabeantrag zwar stattgegeben, ein Vollzug dieses Beschlusses aber abgelehnt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/98i
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 4 Ob 88/98i
    Veröff: SZ 71/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109513

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_0040OB00088_98I0000_001