Rechtssatz RS0109514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109514
Entscheidungsdatum
31.03.1998
Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art16
Rechtssatz
Auch dann, wenn dem Rückgabeantrag zwar stattgegeben, ein Vollzug dieses Beschlusses aber abgelehnt wird, ist das Kind aufgrund des Übereinkommens nicht zurückzugeben. In einem solchen Fall bleiben die Obsorgeverhältnisse unverändert, solange keine neue Obsorgeregelung getroffen wird. Ob inländische Instanzen dafür international zuständig sind und welches Recht anwendbar ist, regelt nicht das Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512, sondern das Haager Minderjährigenschutzabkommen, andere Staatsverträge oder autonomes Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109514
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_0040OB00088_98I0000_002