Rechtssatz RS0109518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109518
Entscheidungsdatum
31.03.1998
Rechtssatz
Ob die Beklagte der Aufklärungspflicht bei der konkreten Gestaltung des beanstandeten Schriftstückes entsprochen hat oder ob dieses zur Irreführung über das Bestehen einer Geschäftsverbindung des Adressaten zum Absender beziehungsweise einer Verbindlichkeit diesem gegenüber geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.Ob die Beklagte der Aufklärungspflicht bei der konkreten Gestaltung des beanstandeten Schriftstückes entsprochen hat oder ob dieses zur Irreführung über das Bestehen einer Geschäftsverbindung des Adressaten zum Absender beziehungsweise einer Verbindlichkeit diesem gegenüber geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109518
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_0040OB00086_98W0000_001