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Rechtssatz RS0109524

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109524

Geschäftszahl

9ObA390/97m

Entscheidungsdatum

28.01.1998

Norm

AZG §3
KollV für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie AbschnVI Pkt21

Rechtssatz

Vollzeitarbeitnehmer ist im Sinne des Paragraph 3, AZG ein Arbeitnehmer mit einer Normalarbeitszeit von vierzig Wochenstunden. Bei einem Portier, der im Schichtturnus jeweils fünf Dienste pro Woche zu je zwölf Stunden arbeitet und die darauffolgende Woche frei hat, liegt die Wochenarbeitszeit innerhalb einer Periode im Verhältnis 60 zu 80 unter der eines Vollzeitarbeitnehmers. Bei dieser Regelung überschreitet die Arbeitszeit im Durchschnitt nicht die zulässige Normalarbeitszeit von vierzig Stunden wöchentlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

40 Wochenstunden; 5 Dienst; 12 Stunden; 60:80; 40 Stunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109524

Dokumentnummer

JJR_19980128_OGH0002_009OBA00390_97M0000_001