Rechtssatz RS0109534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109534
Entscheidungsdatum
24.10.2000
Rechtssatz
Bei der Regelung des § 19 BPGG handelt es sich um eine Sondernorm zu den erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Sind Personen aus dem im Abs 1 umschriebenen Personenkreis vorhanden, ist für die Auszahlung des Pflegegelds an diese Personen keine verlassenschaftsgerichtliche Verfügung erforderlich.Bei der Regelung des Paragraph 19, BPGG handelt es sich um eine Sondernorm zu den erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Sind Personen aus dem im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis vorhanden, ist für die Auszahlung des Pflegegelds an diese Personen keine verlassenschaftsgerichtliche Verfügung erforderlich.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 387/97b
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 387/97b
Veröff: SZ 71/49
- 10 ObS 187/00y
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 187/00y
nur: Bei der Regelung des § 19 BPGG handelt es sich um eine Sondernorm zu den erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109534
Dokumentnummer
JJR_19980310_OGH0002_010OBS00387_97B0000_001