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Rechtssatz RS0109535

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109535

Geschäftszahl

10ObS387/97b

Entscheidungsdatum

10.03.1998

Rechtssatz

Die überwiegende Durchführung der Pflege (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG) bzw das überwiegende Aufkommen für die Pflege (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, BPGG) bezieht sich nur auf die Rangordnung innerhalb jener vom Versicherten (von der pflegebedürftigen Person) verschiedenen Personen, die die Pflege tatsächlich besorgt haben oder die für die Pflege aufgekommen sind und sich dabei am meisten hervorgetan haben. Paragraph 19, Absatz eins, BPGG bestimmt als sondererbfolgerechtliche Regelung die Rangfolge unter den Fortsetzungsberechtigten. Die verstorbene pflegebedürftige Person und die von ihr für die Pflege aufgewendeten Leistungen sind bei Ermittlung des Fortsetzungsberechtigten insoweit ohne Bedeutung. Ein Vergleich der Aufwendungen des verstorbenen Pfleglings mit den Aufwendungen des Fortsetzungsberechtigten (hier: Pflegeheimträgers) ist nicht anzustellen. Vielmehr sind die Aufwendungen derjenigen Personen zu vergleichen, die gemeinsam oder nacheinander für die Pflege der pflegebedürftigen Person aufgekommen sind.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 387/97b
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 387/97b
    Veröff: SZ 71/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109535

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_010OBS00387_97B0000_002