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Rechtssatz RS0109570×

Rechtssatz RS0109570

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109570

Geschäftszahl

5Ob42/98g

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Rechtssatz

Es gibt keine Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 6, MRG auf den nach Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG zu beurteilenden Fall eine Unternehmensverpachtung vor dem 1.3.1994 rechtfertigen könnte. Das Fehlen einer Verweisung auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 6, MRG in allen Fällen einer "Fünfzehntelanhebung" des Paragraph 46 a, Absatz 2 bis 5 MRG (Paragraph 46 a, Absatz 6, MRG, ordnet nur die sinngemäße Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 7, MRG an) bedeutet, daß nur in den Fällen einer sofort und voll wirksamen Anhebung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Betrag eine Ausnahme für Mieter gemacht werden soll, die ihr im Mietgegenstand betriebenes Unternehmen aus persönlichen Gründen - etwa krankheitsbedingt - vorübergehend verpachten müssen. Eine auf Verpachtung vor dem 1.3.1994 gestützte Fünfzehntelanhebung erzwingt keine (zusätzliche) Ausnahmeregelung, weil sie den Mieter weit weniger hart trifft.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 42/98g
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 42/98g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109570

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0050OB00042_98G0000_001