Rechtssatz RS0109581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109581
Entscheidungsdatum
26.02.1998
Rechtssatz
Der gesetzliche Tatbestand des Scheidungsgrundes der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nach § 55 Abs 1 EheG ist mit demjenigen nach Abs 3 leg cit identisch. Ein nach § 55 Abs 1 EheG anhängiges Scheidungsverfahren begründet für eine nach Ablauf der Sechsjahresfrist des § 55 Abs 3 EheG eingebrachte, auf diese Gesetzesstelle gestützte Scheidungsklage das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit nach den §§ 232 f ZPO.Der gesetzliche Tatbestand des Scheidungsgrundes der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG ist mit demjenigen nach Absatz 3, leg cit identisch. Ein nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG anhängiges Scheidungsverfahren begründet für eine nach Ablauf der Sechsjahresfrist des Paragraph 55, Absatz 3, EheG eingebrachte, auf diese Gesetzesstelle gestützte Scheidungsklage das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit nach den Paragraphen 232, f ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109581
Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_0060OB00047_98Z0000_001