Rechtssatz RS0109595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109595
Entscheidungsdatum
24.02.1998
Rechtssatz
Die Sittenwidrigkeit der Nachahmung eines fremden Arbeitsergebnisses kann aber auch darin liegen, daß das fremde Arbeitsergebnis erschlichen worden ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn sich jemand die zur Nachbildung nötigen Kenntnisse auf unredliche Weise gegenüber dem Ersthersteller verschafft, so zum Beispiel durch unreele Erlangung der Vorbilder (hier: Schülerdoppeltisch).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109595
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0040OB00015_98D0000_001