Rechtssatz RS0109603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109603
Entscheidungsdatum
19.10.2021
Rechtssatz
Wurde vertraglich nichts vereinbart, kommt es für die Frage, ob der Mieter im Einzelfall berechtigt ist, Haustiere zu halten, auf den Zweck des Vertrages, auf den Ortsgebrauch und auf die Verkehrssitte an. Danach ist das Halten der üblichen Haustiere (insbesondere von Hunden und Katzen) regelmäßig erlaubt. Belästigungen, die über das zu duldende Normalmaß hinausgehen, müssen aber nicht hingenommen werden. Der Vermieter kann dann vom Mieter die Unterlassung des mit der Tierhaltung verbundenen störenden Verhaltens begehren, nicht jedoch die Unterlassung der Haltung von Haustieren generell.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 102/98k
Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 Ob 102/98k
- 3 Ob 7/11t
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 7/11t
Vgl; nur: Wurde vertraglich nichts vereinbart, kommt es für die Frage, ob der Mieter im Einzelfall berechtigt ist, Haustiere zu halten, auf den Zweck des Vertrages, auf den Ortsgebrauch und auf die Verkehrssitte an. (T1); Beisatz: Hier: Geschäftsraummiete. (T2)
- 10 Ob 24/21h
Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 Ob 24/21h
nur T1; Beisatz: Maßgeblich für die Verpflichtung der Vermieterin, der Hundehaltung zuzustimmen, ist das (zu erwartende) Verhalten des – bestimmten Kriterien entsprechenden – künftigen Hundes der Klägerin. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109603
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19980415_OGH0002_0090OB00102_98K0000_001