Rechtssatz RS0109613
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109613
Entscheidungsdatum
19.03.1998
Rechtssatz
Einzelne Äußerungen im Rahmen eines verbreiteten Artikels sind immer nach dem Inhalt der gesamten Veröffentlichung in ihrem Zusammenhang einer Beurteilung auf ihre Tatbestandsmäßigkeit nach § 1330 ABGB zu unterziehen ("Justizgroteske um Politurteil").Einzelne Äußerungen im Rahmen eines verbreiteten Artikels sind immer nach dem Inhalt der gesamten Veröffentlichung in ihrem Zusammenhang einer Beurteilung auf ihre Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 1330, ABGB zu unterziehen ("Justizgroteske um Politurteil").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109613
Dokumentnummer
JJR_19980319_OGH0002_0060OB00039_98Y0000_001