Rechtssatz RS0109625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109625
Entscheidungsdatum
31.03.1998
Rechtssatz
Der Vorkaufsverpflichtete erhielte in den Vorkaufsfällen des § 1078 durch die Veräußerung an den Vorkaufsberechtigten nicht das, was er durch das beabsichtigte Geschäft erhalten sollte. Gerade solches ist auch beim Erwerb auf Grund eines Erbteilungsübereinkommens der Fall.Der Vorkaufsverpflichtete erhielte in den Vorkaufsfällen des Paragraph 1078, durch die Veräußerung an den Vorkaufsberechtigten nicht das, was er durch das beabsichtigte Geschäft erhalten sollte. Gerade solches ist auch beim Erwerb auf Grund eines Erbteilungsübereinkommens der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109625
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_0020OB02292_96I0000_002