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Rechtssatz RS0109628

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109628

Geschäftszahl

4Ob74/98f

Entscheidungsdatum

31.03.1998

Rechtssatz

Wer sich zu Lasten Dritter auf eine solche Weise Befriedigung seiner Forderungen verschafft, daß sein Schuldner danach vermögenslos ist, hat durch dieses rücksichtslose Verhalten hinreichend dokumentiert, daß es ihm nur auf seinen eigenen Vorteil ankommt; er muß sich daher gefallen lassen, daß ihm der Vorwuf eines drohenden Verhaltens im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO unabhängig davon gemacht wird, ob er um die Rechtsfolgen seines Handelns wußte oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/98f
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 4 Ob 74/98f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109628

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_0040OB00074_98F0000_001