Rechtssatz RS0109638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109638
Geschäftszahl
10ObS462/97g (10ObS463/97d, 10ObS464/97a, 10ObS465/97y, 10ObS3/98h, 10ObS4/98f, 10ObS5/98b, 10ObS6/98z, 10ObS30/98d, 10ObS31/98a, 10ObS36/98m, 10ObS43/98s, 10ObS55/98f); 10ObS14/99b; 10ObS49/02g; 10ObS17/03b
Entscheidungsdatum
18.02.2003
Norm
EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 allg
EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 Art7 Abs1
EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 Art7 Abs2
Rechtssatz
Aus der Fassung des Artikel 7, insbesondere dessen Absatz 2 sowie den gesamten Intentionen der Richtlinie ist abzuleiten, daß es sich bei den Ausnahmeregelungen des Artikel 7 Absatz 1 um solche handelt, die von den Mitgliedsstaaten für eine bestimmte Übergangszeit aufrechterhalten werden dürfen, wobei aber letztlich die Grundsätze der Gleichbehandlung auch in diesen Bereichen verwirklicht werden sollen (in diesem Sinne Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 07.07.1992 Rs C-9/91 in der Rechtssache The Queen/Secretary of State für Social Security).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 462/97g
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 10 ObS 462/97g
- 10 ObS 14/99b
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 14/99b
Beisatz: Hier: Das für Männer (57. Lebensjahr) und Frauen (55. Lebensjahr) unterschiedliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG. (T1)
- 10 ObS 49/02g
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 49/02g
Vgl auch; Beisatz: Nach Abs2 dieser Bestimmung sind die einzelnen Staaten verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob diese Ausnahme im Lichte der sozialen Entwicklung noch gerechtfertigt ist und hierüber gemäß Art8 Abs2 Satz2 der Kommission zu berichten (EuGH, 30.4.1998, RsC-377/96, De Vriendt ua, Slg 1998, I-2105, Rnr26 ua). Art7 Abs2 und Art8 Abs2 RL sehen somit selbst ein Abwägungsverfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Beibehaltung der auf die Ausnahmebestimmungen gestützten nationalen Maßnahmen eines Mitgliedstaates vor. Ansonsten sind die Ausnahmen aber zeitlich unbegrenzt. (T2)
- 10 ObS 17/03b
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 17/03b
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Nach Abs 2 dieser Bestimmung sind die einzelnen Staaten verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob diese Ausnahme im Lichte der sozialen Entwicklung noch gerechtfertigt ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109638
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_010OBS00462_97G0000_004