Rechtssatz RS0109639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109639
Geschäftszahl
10ObS462/97g (10ObS463/97d, 10ObS464/97a, 10ObS465/97y, 10ObS3/98h, 10ObS4/98f, 10ObS5/98b, 10ObS6/98z, 10ObS30/98d, 10ObS31/98a, 10ObS36/98m, 10ObS43/98s, 10ObS55/98f); 10ObS14/99b
Entscheidungsdatum
30.03.1999
Norm
EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 allg
EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 Art7 Abs1 litd
Rechtssatz
Der Gerichtshof führte im Urteil vom 07.07.1994 Rs C-420/92 in der Rechtssache Elizabeth Bramhill/Chief Adjudication Officer aus, die Richtlinie 79/7/EWG habe zum Ziel, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit schrittweise verwirklicht werde. Eine Auslegung, die darauf hinausliefe, daß ein Mitgliedsstaat, was Leistungen angehe, die er vom Anwendungsbereich der Richtlinie gemäß Artikel 7 Absatz 1 lit d ausgeschlossen habe, sich dann nicht mehr auf die Ausnahmeregelung in dieser Bestimmung stützen könne, wenn er eine Maßnahme träfe, die bewirke, daß das Ausmaß einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechtes verringert werde, wäre mit diesem Ziel unvereinbar und könnte die Verwirklichung des genannten Grundsatzes gefährden.Der Gerichtshof führte im Urteil vom 07.07.1994 Rs C-420/92 in der Rechtssache Elizabeth Bramhill/Chief Adjudication Officer aus, die Richtlinie 79/7/EWG habe zum Ziel, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit schrittweise verwirklicht werde. Eine Auslegung, die darauf hinausliefe, daß ein Mitgliedsstaat, was Leistungen angehe, die er vom Anwendungsbereich der Richtlinie gemäß Artikel 7 Absatz 1 Litera d, ausgeschlossen habe, sich dann nicht mehr auf die Ausnahmeregelung in dieser Bestimmung stützen könne, wenn er eine Maßnahme träfe, die bewirke, daß das Ausmaß einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechtes verringert werde, wäre mit diesem Ziel unvereinbar und könnte die Verwirklichung des genannten Grundsatzes gefährden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 462/97g
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 10 ObS 462/97g
- 10 ObS 14/99b
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 14/99b
Beisatz: Hier: Das für Männer (57. Lebensjahr) und Frauen (55. Lebensjahr) unterschiedliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109639
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_010OBS00462_97G0000_005