Rechtssatz RS0109648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109648
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Rechtssatz
Unter den Unternehmensbegriff fallen nicht nur auf Gewinn gerichtete Tätigkeiten, sondern auch ohne Gewinnabsicht vorgenommene Tätigkeiten im öffentlichen Interesse bei Verfolgung humanitärer, geistiger oder kultureller Ziele oder zur Erreichung eines statutengemäßen Vereinszieles, nicht aber bei ausschließlich privater Verwendung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 284/97v
Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 284/97v
Veröff: SZ 71/17
- 5 Ob 69/99d
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 69/99d
Beisatz: Es muss sich nur um eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit handeln, die neben den Betriebsmitteln unter anderem auch den Standort, der wiederum den Kundenstock beeinflusst, also den sogenannten good will, umfasst. (T1); Beisatz: Hier: Privatkindergarten, der bei Bezahlung eines Kindergartenbeitrages auch von Nichtmitgliedern in Anspruch genommen werden kann. (T2)
- 5 Ob 166/08k
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 166/08k
Beis wie T1; Bem: Betrieb eines Unternehmens durch einen Verein, der ein Altenheim führt und im Bestandobjekt die Verwaltungs- und Bürotätigkeit dafür ausübt, bejaht. (T3)
- 10 Ob 1/12p
Entscheidungstext OGH 24.07.2012 10 Ob 1/12p
Auch; Beisatz: Als geschäftliche Betätigung kommt nicht nur die Ausübung von Erwerbsgeschäften, sondern auch die Entfaltung einer dem bedungenen Gebrauch und den Aufgaben des Mieters entsprechenden Betätigung in Betracht; als eine solche nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit kann im Einzelfall zB die Inbestandnahme von Grundstücken für Zwecke eines Erholungsheims, eines Sportvereins oder für Schulzwecke angesehen werden. (T4)
- 4 Ob 125/17m
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 125/17m
Auch; Beis ähnlich wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109648
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19980210_OGH0002_0050OB00284_97V0000_001